Eine Alternative nach Aristoteles und Thomas von Aquin

Egon Edgar Nawroth entwirft seine Alternative im Widerspruch zu der falschen Dichotomie von platonischem Realismus und Nominalismus ausgehend vom gemäßigten Universalienrealismus von Aristoteles und dem hl. Thomas von Aquin, für den das Allgemeine zwar real ist, aber nicht unabhängig von, sondern im Individuellen verwirklicht ist.

Demnach sind, gemäß katholischer Lehre, Individual- und Sozialnatur des Menschen gleich ursprünglich.[1]Egon Edgar Nawroth, Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus, in: Sammlung Politeia. Veröffentlichungen des Internationalen Instituts für Sozialwissenschaft und Politik … Continue reading „Der Mensch mit seiner Geist-Leib-Natur und als sozialveranlagte Individuum ist zu seiner physischen Existenzerhaltung ebenso wie zur Entfaltung und Vervollkommnung seiner Persönlichkeit auf die materiellen Mittel und auf die gesellschaftliche Kooperation angewiesen.“[2]Ebd., S. 336.

Ausgehend vom gemäßigten Universalienrealismus...

Die Gesellschaft ist damit – dem gemäßigten Universalienrealismus folgend und entgegen Margaret Thatchers Diktum – real, aber existiert nicht unabhängig von, sondern in den Individuen.[3]Vgl. ebd., S. 249: „Die Menschen sind die Gesellschaft. Rein kausal gesehen bilden sie eine Gesellschaft, indem sie sich institutionalisieren. Nur dann steht diese Gesellschaft in Dienstfunktion … Continue reading Das telos, die Finalursache, der Gesellschaft besteht darin, zur Entfaltung und Vervollkommnung des einzelnen Menschen und zwar jedes einzelnen Menschen, beizutragen.[4]Ebd., S. 252. Hierin besteht das Gemeinwohl, welches folglich das Einzelwohl mit einschließt. Es ist nicht die Summe der individuellen Verbrauchernachfragen.

Vielmehr ist das Gemeinwohl der

„Inbegriff des immanenten und äußeren personellen Wohles aller Gesellschaftsglieder, sofern es nur auf der Basis wechselseitiger Bezogenheit, natürlicher und institutioneller Voraussetzungen öffentlicher Art und gesellschaftlicher Kooperation realisierbar ist.“[5]Ebd., S. 200.

Das Gemeinwohl beinhaltet demnach also nicht das transzendente und innere personelle Wohl der Gesellschaftsglieder, mithin ihr spirituell-religiöses oder ewiges Wohl.

Es beinhaltet aber auch nicht das immanente und äußere personelle Wohl, sofern es unabhängig von gesellschaftlicher Kooperation und losgelöst von natürlichen und institutionellen Voraussetzungen öffentlicher Art sowie wechselseitiger Bezogenheit realisierbar ist, mithin also das zeitliche Wohl des Einzelnen insofern es dieser vollkommen autonom realisieren kann. Inwiefern es letzteres auch nur theoretisch geben kann sei hier einmal dahin gestellt. Der Einfachheit halber kann man also sagen, das Gemeinwohl umfasst das zeitliche Wohl aller Gesellschaftsglieder. Um Gemeinwohl und Einzelwohl in Einklang miteinander zu bringen sind nach Nawroth folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. die Anerkennung des Gemeinwohl als Verpflichtung
  2. seine Annahme als Ordnungsprinzip und Rechtnorm
  3. die situationsgerechte Bestimmung seines materiellen Gehalts (= seines Inhalts)
  4. seine ökonomisch-rationale Realisierung.[6]Ebd.

Nur die Hinordnung des einzelnen auf das Gemeinwohl schafft „wirklich soziale Beziehung“ – im Unterschied zu rein utilitaristisch motivierten, transaktionären Kontakten – und nur darin findet „jeder einzelne seine eigene Vollkommenheit“,[7]Ebd., S. 69. also sein [irdisches] telos, worauf seine positive – nicht: rein formale, also negative, das heißt inhaltlich-materiell nicht bestimmte – Freiheit bezogen ist. „Das Gemeinwohl… konkretisiert sich in der durch die Gemeinschaftsverbundenheit ermöglichten Verwirklichung… aller Gemeinschaftsglieder.“[8]Ebd., S. 199.

Der Gleichursprünglichkeit von Individual- und Sozialnatur des Menschen entsprechend sind Einzel- und Gemeinwohl also in einer Weise aufeinander bezogen, dass sie nur gemeinsam verwirklicht werden können. Das Gemeinwohl hat infolge der Ein- und Unterordnung des Einzelwohls unter dieses eine verpflichtende Bedeutung für den Einzelnen, unabhängig von Interessen, Gefühlen oder Konventionen.[9] Ebd., S. 69f.

Aristoteles

Ausgangspunkt jeder wirtschaftsphilosophischen Überlegung ist daher „das Selbstverständnis des Menschen, seiner Personenwürde und Freiheitrechts, seiner sozialen Veranlagung und Integration innerhalb der menschlichen Gesellschaft“.[10]Ebd., S. 373. Die Wirtschaft wird „als soziales Phänomen, als gesellschaftlicher Lebens- und Kulturprozeß [sic]“ begriffen, „für den die Realisierung des…Gemeinwohls a priori wesenskonstitutiv ist“.[11] Ebd.

Es wird ausgegangen von einem objektiv vorgegebenen wirtschaftlichen Sachziel, das „in der kulturell werthaften Bedarfsdeckung und Unterhaltsfürsorge für das gesamte Wirtschaftsvolk konkretisiert und institutionell zu sichern ist.“[12]Ebd.  In diesem Sinne ist der gesellschaftliche Lebens- und Kulturprozess Wirtschaft zu verstehen als eine „menschlich-gesellschaftliche Gestaltungsaufgabe“, die der menschlichen Zielsetzung, sprich einer teleologischen Ausrichtung bedarf.[13]Ebd. 

Die wirtschaftliche Ordnung steht daher nicht auf einer Stufe mit der politisch-sozialen Ordnung, sondern ist von dieser abgeleitet, denn von ihr her erhält sie ihre teleologische Ausrichtung.[14]Ebd. Hierher erklärt sich auch die wiederholte Forderung von Papst Franziskus, die Politik dürfe sich nicht der Wirtschaft oder dem technokratischen Paradigma unterwerfen.[15] Laudato Si Nr. 189, Fratelli tutti Nr. 177.

Es braucht also eine Autorität, die das Gemeinwohl für die gegebene Situation verbindlich auslegt und seine Verwirklichung sicherstellt: das ist der Staat.[16]Egon Edgar Nawroth, Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus, S. 200. Hierzu soll „das Zusammenwirken aller Gesellschaftsglieder“ mit Hilfe „körperschaftlicher Leistungsgemeinschaften“ (= Berufsständen) auf die Verwirklichung des Gemeinwohls hin „konzentriert und institutionell gesichert werden.“[17]Ebd., S. 253f. Die Einbindung der Leistungsgemeinschaften sei hierbei eine Frage der Einbindung von „sachkundigen und gemeinnützigen Ordnungspotenzen“.[18]Ebd., S. 254..

In einer klaren Abgrenzung vom autoritären Ständestaat ist hierbei zu beachten:

„Da die verschiedenen Zwecke, die der gesellschaftlichen Kooperation zur Realisierung“ des Gemeinwohls „sich in einer Vielheit von Gesellschaftsbildungen auswirken [neben der Leistungsgemeinschaften beispielsweise in Ehe und Familie sowie der Kirche], stellt die Gesellschaft als Ganzes einen sozialen Pluralismus, einen Organismus[19]Der Autor verwendet den Organismusbegriff hier nur analog wie er auf S. 251f deutlich macht. von Organismen, eine Hierarchie kleinerer Gemeinschaften dar, die sich als gesellschaftliche Faktoren unter Beibehaltung ihrer relativen Autonomie „föderativ“ zu einem größeren Ganzen vereinigen.“[20]Ebd., S. 252.

Der relativen Selbstständigkeit zum Handeln dieser kleineren Gemeinschaften entspricht ein Pluralismus des Rechts.[21]Ebd. Hierzu erklärt Nawroth:

„Der Einzelmensch und die einzelnen Gesellschaftsgebilde werden als vorstaatliche, mit eigenen Rechten ausgestattete Rechtsträger begriffen, deren Zuständigkeit sich ebenso auf die privaten Angelegenheiten wie auf die Verantwortung gegenüber dem Gesamtwohl erstreckt. Die erforderliche Einordnung in das Ganze der gesellschaftlichen Kooperation wird zunächst der Urteilsfähigkeit und dem Verantwortungsbewußtsein [sic] der vielen einzelnen oder der autonomen Gesellschaftsgebilde überlassen. Den umfassenderen Gesellschaftsgruppen wie auch dem Staat wird nur ein bedingtes Eingriffsrecht zugestanden, das erst dann in Kraft tritt, wenn das untergeordnete Gesellschaftsglied, trotz vorausgegangener Hilfeleistung zur Hebung und Förderung der individuellen Eigenkräfte, die gestellte Aufgabe von sich aus zu bewältigen nicht in der Lage ist.[22]Ebd., S. 258.

...und die Naturrechtslehre des Aristoteles

Dies wird naturrechtlich begründet. Demnach hat

„der Mensch auf Grund seiner Natur ein Recht auf all das…, was seine wesensgemäße Entfaltung gewährleistet. Dazu bedarf jeder Mensch im gesellschaftlichen Raum jenes Mindestmaßes an Freiheit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Eigentätigkeit, ohne das die Selbstverwirklichung seiner personalen, geistig-sittlichen Natur, die auf Vervollkommnung angelegt ist, undenkbar ist. Das Gleiche gilt entsprechend für die natürlichen, hierarchisch gestuften Gesellschaftsgeblde. Es handelt sich auch hierbei um einen Rechtsanspruch gegenüber der umfassenderen Gemeinschaft, der auf das Recht nach natürlicher Selbstentfaltung zurückgeht. Die realistische Seinsphilosophie verteidigt die These, die für den neoliberalen Rechtsstaatler als völlig unhaltbar gilt, daß [sic] das Recht nicht beim Staate, sondern beim Menschen beginnt, in dessen naturhafter gesellschaftsbildender Kraft es wurzelt, ihrem Wesen nach rechtsschaffend ist.“[23]Ebd., S. 262f.

Der Staat sei

„nicht Quelle, nicht Formalprinzip des Rechtes, sonden dessen Garant, dem in der Rechtsbildung nur die Funktion des ganzheitsformenden Prinzips obliegt. Daraus wird einerseits die erforderliche Zurückhaltung des Staates in der Rechtsbildung und im Rechtseingriff, andererseits, sobald ein Ausfall oder Mißbrauch [sic] auf der Seite der Einzelglieder zum Schaden des Ganzen gereicht, die wesentliche Hilfsfunktion oder das Eingriffsrecht der staatlichen Autorität abgeleitet“.[24]Ebd., S. 263.

Der Staat habe also „nur subsidiären Charakter“[25]Ebd. A. F. Utz zitierend erklärt Nawroth:

„jede Verantwortung ist zunächst dem anheimgegeben, der als Rechtsträger für die ihm übertragene Aufgabe zu gelten hat“[26]Ebd.

um daran dann selbst anzuschließen:

„Die menschliche Person aber kann den gesamten Aufgabenbereich, der ihr individuelles Dasein betrifft, als ihren ureigenen Rechtsbereich betrachten, ohne erst vom Staat dazu legitimiert zu werden. Das Gleiche trifft im Prinzip auf die innerstaatlichen Gesellschaftsgebilde und deren Rechtssetzungsbefugnisse zu. Letztere ist nach realistischer Auffassung gleichursprünglich wie die des Staates und zwar öffentlichen wie privatrechtlichen Charakters.“[27]Ebd.

Das so verstandene Subsidiaritätsprinzip sei in diesem Sinne

„frontal gegen den Rechtsmonismus, Rechtspositivismus und gegen das Monopol des modernen Rechtsstaates gerichtet…Dieser subsidiäre rechtsphilosophische Sachverhalt wird vom Neoliberalismus, der im selbstgeschaffenen Recht innerstaatlicher Gruppierungen für die individuellen Freiheitsrechte wie für die Staatssouveränität eine ernst zu nehmende Gefahr erblickt und daher für den echten rechtlichen und politischen Pluralismus in seinem System keinen Platz hat, übersehen bzw. negiert. Nach realistischer Auffassung gilt das Subsidiaritätsprinzip in seiner Eigenschaft als rechtlich-pluralistisches Zuständigkeitsprinzip zugleich als das natürliche Aufbauprinzip der freien Gesellschaft, als umfassendes Formprinzip, das…die gegliederte, zur Einheit des Gemeinwohls zusammengefaßte [sic] Vielheit des menschlichen Lebens durchwaltet…Es bürgt…für den Lebensreichtum, die Vitalität der staatlichen Gemeinschaft, da es dem Einzelmenschen den nötigen Raum gibt, seine eigentliche Lebenserfüllung in der Vielfalt seiner selbstgesetzten und im Rahmen der gesellschaftlichen Kooperation eigenverantwortlich realisierten Ziele zu finden“[28]Ebd.

Die leistungsgemeinschaftliche Idee beruhe demnach „auf den Postulaten der Eigenverantwortung, Autonomie und Selbstverwaltung“ und sei „die konkrete Verwirklichung des subsidiären, föderalistischen Prinzips im Bereich der vielfältigen gesellschaftlichen Funktionen“.[29]Ebd, S. 264.

Nach realistischer Auffassung hängt das Gemeinwohl also wesentlich mit der gesellschaftlichen Ordnung zusammen. Demnach ist es die Zielursache, die causa finalis, welche „als einheitsschaffende, formale und ordnende Kraft“ fungiert. Kurz: Das Ziel stiftet Ordnung. Das Gemeinwohl ist aber das Ziel der Gesellschaft und ihrer Ordnung[30]Ebd., S. 386. und beinhaltet neben dem Einzelwohl der menschlichen Individuen auch das Wohl jener kleineren Gemeinschaften, die jeweils auf ihre Weise zum Gemeinwohl beitragen und deren Beitrag nicht ersetzbar ist.

Infolge der beschriebenen Zuordnung von Gemein- und Einzelwohl ist Freiheit

„nicht der einzige und höchste Wert schlechthin, sondern nur ein relativer Wert…Wird einer dieser Werte [Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit und eine kontinuierliche, katastrophenfreie wirtschaftliche Entwicklung] aus dem gesellschaftlichen Wertgefüge, aus der gegenseitigen Zuordnung herausgelöst und verabsolutiert, dann wird er zum Unwert und zum Grab der übrigen Werte, wird das gesellschaftliche Wertsystem als Ganzes gestört. Der gesunde Wertausgleich erscheint daher als vordringeliche Aufgabe, die jede Gesellschaft von neuem zu lösen hat.“[31]Ebd., S. 84f.

Die Freiheit ist „auf Rechte gegründet, nicht aber die Rechte auf die Freiheit“, denn:

„Im gesellschaftlichen Raum besagt Freiheit Selbstbestimmung und Eigenverantwortung des Menschen in Anbetracht seiner…Lebensaufgabe in religiöser, politischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsucht. Das Recht auf Freiheit hat in diesen aufgetragenen Zwecken der menschlichen Selbstverwirklichung und Sinnerfüllung seinen Ursprung, denn der Mensch bedarf der Freiheit, um seine Lebensaufgabe erfüllen zu können…Die Freiheit ist ein positiver und dynamischer Begriff, der nicht nur das Fehlen von Eingriffen, sondern das sittliche Wahlvermögen und Wollenkönnen besagt, das sich an die sittliche Norm bindet. Der erforderlichen Wertbezogenheit entspricht die personale sittliche Verantwortung, die den zulässigen Gebrauch der Freiheit von den Normen des Sittengesetzes her begrenzt. Daraus ergibt sich die Doppelnatur der Freiheit: die unbehinderte Möglichkeit und die normative Bindung der Ausübung“[32]Ebd., S. 82.

Entsprechend begründet die katholische Sozialphilosophie das Eigentumsrecht nicht von den Ansprüchen auf individuelle Freiheit des Einzelnen her, wie der (Neo)Liberalismus, sondern vom Gemeinwohl, insofern das individuelle Eigentumsrecht als Ordnungsfaktor für die soziale Friedensordnung notwendig ist.

„Die thomistische Eigentumslehre geht also davon aus, daß [sic] das Eigentum ursprünglich ein Rechtsfaktor der Ordnung ist und um des Ordnungsganzen willen erst zu einem Rechtsfaktor des Individuums wurde. Allein von dieser Basis aus lassen sich die dornigen Fragen bezüglich der sozialen Belastung und Begrenzung des Eigentums situationsgerecht beantworten.“[33] Ebd., S. 414f.

Soziale Gerechtigkeit besagt dabei nicht eine Verpflichtung des Gemeinwesens als solchen, das ja – anders als ausgehend vom platonischen Universalienrealismus – keinen von den Individuen unabhängigen Eigenstand hat, sondern dass „aus der Erkenntnis der konkreten historischen Art der Gemeinschaftsverbundenheit von Menschen die besonderen Rechte und Pflichten der einzelnen als Glieder solcher Gemeinschaft abgeleitet und gezeigt werden.“[34]Ebd., S. 134.

Aristoteles

Eingriffe in die individuelle Freiheit, das Privateigentum und die Wettbewerbsordnung/den Markt sind daher prinzipiell zulässig, tragen jedoch in jedem Einzelfall die Beweislast ihrer Notwendigkeit.[35]Ebd., S. 343, 414 – 417, ebenso S. 73.

Ziel muss „die qualitative Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ sein.[36]Ebd., S. 164. Demgegenüber sei die „bloße Neuordnung der sozialen Leistungen“ lediglich Symptomtherapie.[37]Ebd.

Nach realistischer Auffassung stellt die echte

„soziale Marktdemokratie“, im Gegensatz zur „plutokratisch denaturierten“ Demokratie neoliberaler Auffassung, ein Sozialsystem dar, in dem Individium und Gemeinschaft, Einzelinteresse und Gesamtwohl, Freiheit und Ordnung so einander zugeordnet sind, daß [sic] der einzelne auf weite Sicht nur zu seinem Recht kommt, wenn er dem Gesamtinteresse dient. Die Wirtschaftsgesellschaft ihrerseits sichert den allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt bewußt [sic] dadurch, daß [sic] sie zwar weitmöglichst die Freiheit des wirtschaftenden Individuums achtet und fördert, ebenso aber auch die Belange der wirtschaftlich Schwachen oder Benachteiligten, also des ganzen Wirtschaftsvolkes, durch ordnende Eingriffe gewährleistet, die sich nicht nur auf nachträgliche Korrekturen beschränken.“[38]Ebd., S. 403.

Es brauche daher „eine bewußte [sic] Gestaltung der Wirtschaft, eine ökonomische Strukturpolitik mit sozialer Ausrichtung“.[39]Ebd., S. 164. Eine der „wichtigsten Maßnahmen sozialer Strukturpolitik“ sei „die Erhaltung und Neubildung eines breit gestreuten Klein- und Mittelbesitzes“.[40]Ebd.

Hierzu bedarf es einer sozialethischen „Durchformung“ mit dem „Ziel, die personale Würde und das Recht des Einzelmenschen sowohl in den wirtschaftlichen Startbedingungen…wie auch im eigentlichen Wirtschaftsablauf, vor allem aber im originären Endergebnis, also in jeder Phase des Wirtschaftsvollzugs entsprechend zur Geltung zu bringen“,[41]Ebd., S. 342. wie auch Papst Benedikt XVI. in Caritas in Veritate erklärt:

„Die Soziallehre der Kirche hat immer bekräftigt, daß die Gerechtigkeit alle Phasen der Wirtschaftstätigkeit betrifft, da diese stets mit dem Menschen und mit seinen Bedürfnissen zu tun hat. Die Beschaffung von Ressourcen, die Finanzierung, die Produktion, der Konsum und alle übrigen Phasen haben unvermeidbar moralische Folgen. So hat jede wirtschaftliche Entscheidung eine moralische Konsequenz. All das bestätigt sich auch in den Sozialwissenschaften und in den Tendenzen der heutigen Wirtschaft. Vielleicht war es früher denkbar, der Wirtschaft die Schaffung des Reichtums anzuvertrauen, um dann der Politik die Aufgabe zu übertragen, diesen zu verteilen. Heute erscheint das schwieriger, da die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht an territoriale Grenzen gebunden sind, während die Autorität der Regierungen weiter vorwiegend örtlich beschränkt ist. Darum müssen die Regeln der Gerechtigkeit von Anfang an beachtet werden, während der wirtschaftliche Prozeß in Gang ist, und nicht mehr danach oder parallel dazu.“[42]Caritas in Veritate Nr. 37.

Als konkrete Punkte nennt Nawroth:

  • Start- bzw. Chancengleichheit „durch Eigentumsbildung [Förderung von Sparbemühungen und Bildung von Wohneigentum], Steuermaßnahmen, Erbschaftsreform, Begabtenförderung…“[43]Egon Edgar Nawroth, Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus, S. 165, 342.
  • die Anerkennung der Mündigkeit der Arbeiter durch Mitbestimmung und wirtschaftliche Mitverantwortung im eigentlichen Wirtschaftsablauf[44]Ebd., S. 165, 342.
  • angemessene, das heißt bedarfsdeckende Entlohnung (Familienlohn).[45]Ebd., S. 165.
  • Die soziale Schere reduzierende Vermögensbildung in den breiten Schichten durch gerechte Mitbeteiligung am Produktionserfolg und Reinertrag[46]Ebd., S. 165, 342. bzw. „die gerechte Verteilung des neugebildeten Eigentums für alle Nichtunternehmer“[47]Ebd., S. 399.
  • ergänzende nachträgliche Umverteilung über die steuerliche Progression[48]Ebd., S. 165.

Die Sicherstellung der Erbringung objektiver Leistung soll durch gesellschaftliche Wettbewerbskontrolle erfolgen, durchgeführt durch die Leistungsgemeinschaften in Letztverantwortung gegenüber dem Staat.[49]Ebd., S. 400, 402:„Der Wettbewerb bedarf der Kontrolle. Regulatives Prinzip dieser Kontrolle ist der Sozialzweck der Wirtschaft. Dieser ist mit der sozialen Gerechtigkeit identisch…Um der … Continue reading

Zusammenfassung

Ausgehend vom gemäßigten Universalienrealismus von Aristoteles und Thomas von Aquin beantwortet Nawroth die Frage nach dem Menschenbild im Sinne des Personalismus, das heißt der Gleichursprünglichkeit von Individual- und Sozialnatur und leitet hieraus das Ineinander (nicht Gegeneinander) von Gemein- und Einzelwohl ab, um anschließend die Frage nach Wesen und Ziel der Wirtschaft zu beantworten. Letzteres besteht in der Bedarfsbedeckung für alle Gesellschaftsglieder. Ihrem Wesen nach ist die Wirtschaft ein Kultur- und Sozialprozess, der als solcher menschlicher Gestaltung bedarf. Die Wirtschaft ist daher der Politik untergeordnet, der diese Gestaltung obliegt. Aufgabe des Staates ist dabei die allgemeinverbindliche Auslegung des Gemeinwohls in der konkreten historischen Situation. Die Verwirklichung des Gemeinwohls ist dagegen aus eigenem Recht Aufgabe des einzelnen sowie der gesellschaftlichen Gemeinschaften, wohin gegen dem Staat lediglich eine subsidiäre Funktion zukommt. Als konkrete Erfordernisse des Gemeinwohls benennt Nawroth die Sicherstellung, dass Wirtschaft in all ihren Phasen den Erfordernissen der Gerechtigkeit entspricht und insbesondere die Frage der Verteilungsgerechtigkeit zufriedenstellend gelöst wird. Umverteilung soll hierbei lediglich eine ergänzende Funktion haben.

References

References
1Egon Edgar Nawroth, Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus, in: Sammlung Politeia. Veröffentlichungen des Internationalen Instituts für Sozialwissenschaft und Politik Universität Freiburg/Schweiz, Bd. XIV, hg. v. Prof. Df. A. F. Utz, F. H. Kerle Verlag Heidelberg – Verlag E. Nauwelaerts Löwen 1961, S. 247, ebenso S. 72f.
2Ebd., S. 336.
3Vgl. ebd., S. 249: „Die Menschen sind die Gesellschaft. Rein kausal gesehen bilden sie eine Gesellschaft, indem sie sich institutionalisieren. Nur dann steht diese Gesellschaft in Dienstfunktion zum einzelnen. Die Organisation und Institution ist aber noch nicht die Gesellschaft, sondern vielmehr nur ein Mittel für die Realisierung des Gemeinwohls“.
4Ebd., S. 252.
5Ebd., S. 200.
6Ebd.
7Ebd., S. 69.
8Ebd., S. 199.
9 Ebd., S. 69f.
10Ebd., S. 373.
11 Ebd.
12Ebd.
13Ebd.
14Ebd.
15 Laudato Si Nr. 189, Fratelli tutti Nr. 177.
16Egon Edgar Nawroth, Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus, S. 200.
17Ebd., S. 253f.
18Ebd., S. 254.
19Der Autor verwendet den Organismusbegriff hier nur analog wie er auf S. 251f deutlich macht.
20Ebd., S. 252.
21Ebd.
22Ebd., S. 258.
23Ebd., S. 262f.
24Ebd., S. 263.
25Ebd.
26Ebd.
27Ebd.
28Ebd.
29Ebd, S. 264.
30Ebd., S. 386.
31Ebd., S. 84f.
32Ebd., S. 82.
33 Ebd., S. 414f.
34Ebd., S. 134.
35Ebd., S. 343, 414 – 417, ebenso S. 73.
36Ebd., S. 164.
37Ebd.
38Ebd., S. 403.
39Ebd., S. 164.
40Ebd.
41Ebd., S. 342.
42Caritas in Veritate Nr. 37.
43Egon Edgar Nawroth, Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus, S. 165, 342.
44Ebd., S. 165, 342.
45Ebd., S. 165.
46Ebd., S. 165, 342.
47Ebd., S. 399.
48Ebd., S. 165.
49Ebd., S. 400, 402:„Der Wettbewerb bedarf der Kontrolle. Regulatives Prinzip dieser Kontrolle ist der Sozialzweck der Wirtschaft. Dieser ist mit der sozialen Gerechtigkeit identisch…Um der Sache willen sieht die gesellschaftliche [= realistische] Auffassung nach J. Messner den Einbau bestimmter Kontrollorgane vor. Die Aufgabe des Staates ist nach dieser Theorie nur subsidiärer Natur. Sie besteht in der Legalisierung der gesellschaftlichen Kontrollrpinzipien, in der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für diese Kontrolle und in vorbeugenden Eingriffen gegenüber möglichem Gruppenegoismus. Diese Konzeption berücksichtigt, daß [sic] der Staat weder durch die Funktion eines Marktpolizisten ungebührlich belastet, noch einer monopolamtlichen Machtverlagerung an die Spitze das Wort geredet wird.“ Im Folgenden geht der Autor auf neoliberale Einwände gegen diese Vorgehensweise ein und sucht diese zu entkräften.