References
| ↑1 | Egon Edgar Nawroth, Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus, in: Sammlung Politeia. Veröffentlichungen des Internationalen Instituts für Sozialwissenschaft und Politik Universität Freiburg/Schweiz, Bd. XIV, hg. v. Prof. Df. A. F. Utz, F. H. Kerle Verlag Heidelberg – Verlag E. Nauwelaerts Löwen 1961, S. 21ff und 208f. |
|---|---|
| ↑2 | Ebd., S. 71. |
| ↑3 | Ebd., S. 50 – 57. |
| ↑4 | Ebd., S. 208. |
| ↑5 | Ebd., S. 66f, 71f. |
| ↑6 | Ebd., S. 66f, 71f. |
| ↑7 | Ebd., S. 58 – 61. |
| ↑8 | Ebd., S. 171 – 173, 185ff und 388 – 390. |
| ↑9 | Ebd., S. 128f. |
| ↑10 | Ebd., S. 78f sowie S. 380: Der Neoliberalismus „identifiziert…die individualistische Freiheit mit der Sittlichkeit schlechthin. Für den Neoliberalen ist demgemäß ein Wirtschaftssystem und das privatwirtschaftliche Planen und Handeln insoweit sittlich wertvoll, als es der individuellen Entschluß- [sic] und Handlungsfreiheit Raum gibt. Da letztere rein formal als dem einzelnen überantwortetes Tun- und Lassenkönnen interpretiert wird, erhält die neoliberale Witzschaftsethik notwendig ein stark formalistisches Gepräge…An die Stelle der seinshaft-objektiven tritt die psychologische Begründung der Wirtschafsethik vom Motiv des individuellen Nutzens her. Sozialethische Postulate haben, da sie ohne jede strukturelle Bedeutung sind, lediglich den Charakter moralischer Appelle an die „guten Sitten“ und die Loyalität des einzelnen in der Respektierung der marktwirtschaftlichen Eigengesetzlichkeit.“ Dem Schutz der individuellen Freiheit dient ebenso das deshalb als unantastbar zu gelten habende Recht auf Privateigentum, vgl. ebd., S. 404 – 407, 413. |
| ↑11 | Ebd., S. 66: „Das Hauptverdienst und der soziale Charakter des wahren Individualismus besteht nach F. A. Hayek darin, daß [sic] er ein System darstellt, in dem schlechte Menschen am wenigsten Schaden anrichten können. Es bedarf weder eines sozialen Ordnungswillens noch der Einsicht der einzelnen. Da vielmehr dieses System von den Menschen in ihrer konkreten Verschiedenheit: „da gut oder dort böse, manchmal gescheit und viel häufiger dumm“, entsprechenden „Gebrauch“ macht, ist seine Funktionsfähigkeit weder von einer guten Leitung noch von einer sittlichen Besserung der Menschen abhängig. Eigenliebe und selbststüchtige Interesse bilden zwar die treibende Kraft des Mechanismus, wobei jedoch in dieses „Selbst“ und in diesen „Egoismus“ die eigen Familie und die Freunde mit eingeschlossen sind.“ sowie S. 187 – 189, 322 – 327. Die Zwecke, die der einzelne mit seiner wirtschaftlichen Aktivität verfolgt, sind von daher als irrelevant einzustufen und nicht nach ethisch und unethisch zu differenzieren, vgl. ebd., S. 418. |
| ↑12 | Ebd., S. 332, 335. |
| ↑13 | Ebd. S. 322f, 335, 345, vgl. auch S. 314: „A. Müller-Armack z. B. versichert immer wieder mit Nachdruck, daß [sic] letzten Endes nur eine „bewußte [sic] Politik des wirtschaftlichen Wachstums“, die auf die Maximierung des Sozialproduktes hintendiert, die Lösung aller wirtschaftlichen und sozialen Probleme bringen könne.“ So auch S. 317: „Die Zwecksetzung der „sozialen Marktwirtschaft“ konzentriert sich primär auf die Maximierung des Sozialproduktes, die durch die staatlich-institutionelle Sicherung der Markt- und Wettbewerbsfreiheit gewährleistet werden muß [sic]“. |
| ↑14 | Ebd., S. 349. |
| ↑15 | Ebd., S. 314, ebenso S. 122 – 124. |
| ↑16 | Ebd., S. 143, 315, 335. |
| ↑17 | Ebd., S. 124 – 126 sowie 410 – 413. |
| ↑18 | Ebd., S. 128 – 130, 144, 158, 315. |
| ↑19 | Ebd., S. 315. |
| ↑20 | So spricht dann auch F. Böhm von „der Teilnahme am Wettbewerb [als] eine „sozial- und wirtschaftspolitische Ehrenpflicht““ und Müller-Armack von der „Pflicht zum Wettbewerb“, vgl. ebd., S. 395. |
| ↑21 | Ebd., S. 121. |
| ↑22 | Ebd., S. 316. |
| ↑23 | Ebd., S. 130 – 133. |
| ↑24 | Ebd., S. 298f, vgl. auch. S. 321 und 358. |
| ↑25 | Ebd., S. 191. |
| ↑26 | Ebd., S. 110. |
| ↑27 | Ebd., S. 317. |
| ↑28 | Ebd., S. 90f und 137. Vereinzelt finden sich jedoch auch ausgesprochen libertäre Positionen, so bei Miksch. „Den Staat zu einem sittlich verpflichteten Wesen zu machen und zu ermächtigen, Menschen etwas zuzuteilen, was sie nicht auf Grund eigener Leistung oder einer „wohlbegründeten Gefahrengemeinschaft“ beanspruchen können, hält Miksch für unsittlich bzw. für eine “sittlich sehr gefährliche Auffassung“, als habe der Staat an sich gewissermaßen die ethische Aufgabe, für arbeitsunfähige Menschen zu sorgen und Not zu verhindern. Es offenbare sich hier eine falsche, historisch bedingte Auffassung von sozialer Gerechtigkeit im Sinne einer „Kollektivethik“, die der Staatstotalität eine „pseudoideele Grundlage“ gebe. Die Unterstützung notleidender Menschen könne nur auf das Caritas-Prinzip gegründet werden; jeder einzelne habe die sittliche Verpflichtung, Not zu verhindern. Interessant ist die sozialphilosophische Begründung, mit der Miksch seine abstruse [!] These zu stützen sucht. Sie gipfelt in dem lapidaren Satz: ein Kollektiv als solches könne keine sittlichen Verpflichtungen haben. Sittlichkeit gebe es nur bei der menschlichen Persönlichkeit“, ebd., S. 133. |
| ↑29 | Ebd., S. 140 – 142, 146f, 151f. |
| ↑30 | Ebd., S. 142 – 145, 151. |
| ↑31 | Ebd., S. 148f. |
| ↑32 | Ebd., S. 139f, 148f. |
| ↑33 | Ebd., S. 150f. |
| ↑34 | Ebd., S. 138 – 145, 148f, 155f, 193f, 315, 321f, 331, 408f. |
| ↑35 | Ebd., S. 145, 148f, 193f, 315. |
| ↑36 | Ebd., S. 149f, 408. |
| ↑37 | Ebd., S. 98f. |
| ↑38 | Ebd., S. 95f. |
| ↑39 | Ebd., S. 96f, vgl. auch S. 110: „Die rechtsstaatliche Lösung der sozialen Frage wird grundsätzlich als ein Gleichgewichts- oder Einpendelungsproblem zwischen absolut gleichberechtigten, frei und autonom planenden Privatrechtssubjekten begriffen, die unter der Voraussetzung relativer Machtlosigkeit im Rahmen einer gesicherten Privatrechtsordnung in eine „soziale Lage“ versetzt werden, die egoistischen Individualverhalten unmöglich macht oder zum mindestens sehr erschwert. Das utilitaristische Kalkül, daß [sic] die eigene Existenz nur durch die Respektierung der gleichen Rechte anderer, durch den Dienst an den Interessen anderer und durch loyale Einhaltung interindividueller „Spielregeln“ gesichert werden kann, erweist sich als spontaner Ordnungsimpuls. Das Soziale in seinen verschiedenen Erscheinungsformen wird demnach apriori vom Individuum und seinen Rechtsansprüchen her bestimmt. Es erhält faktisch die Bedeutung des richtigen interindividuellen Nebeneinanders autonomer Privatrechtsträger, aus dem sich automatisch das geordnete Ganze ergibt.“ |
| ↑40 | Ebd., S. 206. |
| ↑41 | Ebd., S. 235f. |
| ↑42 | Ebd., S. 236. |
| ↑43 | Ebd. |
| ↑44 | Ebd. Zu den konkreten Forderungen Rüstows zählen „durchgreifende Aufsiedlung der wirtschaftlich schwachen Großgüter, Werkstattaussiedlung, Milderung der Verstädterung, progressive Besteuerung überoptimaler Betriebsgrößen, genossenschafliche Betriebsform der übrigen Großbetriebe, Stückelung der Eigentumstitel“, vgl. ebd., S. 235. |
| ↑45 | Ebd., S. 232 – 234. |
