Der Neoliberalismus

Der Neoliberalismus baut nach Nawroth auf einer falschen Dichotomie zwischen Nominalismus und platonischem Universalienrealismus auf und leitet aus dieser als weitere Dichotomien Individualismus und Kollektivismus sowie Markt- und Planwirtschaft ab.[1]Egon Edgar Nawroth, Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus, in: Sammlung Politeia. Veröffentlichungen des Internationalen Instituts für Sozialwissenschaft und Politik … Continue reading

Der Nominalismus erkennt allein das Individuelle als real und damit das Individuum als ontologisch primär an. Nawroth spricht hier von einem monistischen Menschenbild.[2]Ebd., S. 71. Das Soziale sei vom Individuum nur abgeleitet und werde rein interindividuell interpretiert. Man denke an den Ausspruch von Margaret Thatcher: „So etwas wie die Gesellschaft gibt es nicht. Es gibt nur einzelne Männer und Frauen und es gibt Familien.“ Hieraus folgt dann der absolute Vorrang der individuellen Freiheit. Das Gemeinwesen ist lediglich eine Ansammlung von Individuen, das sich von deren Interessen und Bedürfnissen her, also utilitaristisch, legitimiert. Auch Konventionen und Gefühle wirken faktisch legitimierend.[3]Ebd., S. 50 – 57.

Der platonische Realismus, der den Universalien, also dem Allgemeinen, eine reale Existenz unabhängig von individuellen Trägern zuspricht, lässt die soziale Allgemeinheit als unabhängig vom Individuum existierend erscheinen und ordnet infolge das Individuum dem Kollektiv in absoluter Weise unter.

In dieser Dichotomie – einer unechten Alternative, wie Nawroth es nennt[4]Ebd., S. 208. – wählt der Neoliberalismus den Nominalismus, da nur er allein mit Freiheit und Würde des Menschen vereinbar sei.[5]Ebd., S. 66f, 71f. Einziges oder doch vorrangiges Ziel des Neoliberalismus ist demnach die Sicherung der individuellen Freiheit – im Sinne des Tun- und Lassenkönnens, also der negativen Freiheit – als Selbstzweck.[6]Ebd., S. 66f, 71f. Die Wahl entspricht jener des klassischen Liberalismus. Neoliberale mögen daher zwar, wie Röpke, von Personalismus sprechen, meinen damit der Sache nach aber doch nur Individualismus.[7]Ebd., S. 58 – 61.

Der Unterschied zum klassischen Liberalismus besteht darin, dass dieser davon ausgeht, dass das Verfolgen des individuellen Eigennutzes automatisch und spontan zum allgemeinen Wohl beitrage – durch die „unsichtbare Hand des Marktes“. Der Neoliberalismus bestreitet dies. Nach ihm muss der Staat aktiv eine Wettbewerbsordnung schaffen und erhalten/pflegen, wobei es allerdings ausschließlich darum geht, das ungehinderte Funktionieren des Wettbewerbs zu garantieren.[8]Ebd., S. 171 – 173, 185ff und 388 – 390.

Diese Wettbewerbsordnung erfüllt eine Doppelfunktion:[9]Ebd., S. 128f.

  1. dient sie dem Schutz der individuellen Freiheit[10]Ebd., S. 78f sowie S. 380: Der Neoliberalismus „identifiziert…die individualistische Freiheit mit der Sittlichkeit schlechthin. Für den Neoliberalen ist demgemäß ein Wirtschaftssystem und … Continue reading
  2. garantiert sie, dass das Verfolgen des Eigennutzes dem Gemeinwohl dient.[11]Ebd., S. 66: „Das Hauptverdienst und der soziale Charakter des wahren Individualismus besteht nach F. A. Hayek darin, daß [sic] er ein System darstellt, in dem schlechte Menschen am wenigsten … Continue reading

Dies tut sie, in dem sie

  1. über Angebot und Nachfrage die Produktion lenkt, was einer „Herrschaft des Konsumenten [und damit seiner individuellen Wünsche]“ und einer „wirtschaftlichen Demokratie“ entspreche[12]Ebd., S. 332, 335. und
  2. über das individuelle Profitstreben die Produktivität steigert,[13]Ebd. S. 322f, 335, 345, vgl. auch S. 314: „A. Müller-Armack z. B. versichert immer wieder mit Nachdruck, daß [sic] letzten Endes nur eine „bewußte [sic] Politik des wirtschaftlichen … Continue reading indem der Marktpreis Leistung belohnt und so die Verteilung des Sozialprodukts auf gerechte Weise regelt, wobei die Leistung wiederum ausschließlich in der erfolgreichen Befriedigung der Konsumentenwünsche zu finden ist.[14]Ebd., S. 349.

Ja, in der „stetigen Produktionssteigerung“ liegt geradezu die Rechtfertigung der Wettbewerbsordnung.[15]Ebd., S. 314, ebenso S. 122 – 124. „Die staatliche-institutionell zu gewährleistende Produktivitätssteigerung steht in der wirtschaftspolitischen Wertordnung der „sozialen Marktwirtschaft“ an oberster Stelle.“[16]Ebd., S. 143, 315, 335.

Neoliberalismus

Individuelle Freiheit und Privateigentum werden also durch die Wettbewerbsordnung einerseits geschützt und zugleich sozial nutzbar gemacht und so legitimiert.[17]Ebd., S. 124 – 126 sowie 410 – 413.

Der Neoliberalismus setzt dementsprechend „sozial“ mit „freiheitlich“, „produktiv“, „wettbewerbskonform“ und „fürsorgerisch“ gleich.[18]Ebd., S. 128 – 130, 144, 158, 315.

„Die freie Wettbewerbswirtschaft wirkt seiner [Müller-Armacks] Ansicht nach „einfach durch ihre Produktivitätssteigerung sozial“; sie hat als solche schon „gewisse soziale Funktionen“, obwohl ihre Einkommensbildung „sozial blind“ ist. Die „soziale Marktwirtschaft“ ist demnach in erster Linie sozial, weil sie produktiv ist.“[19]Ebd., S. 315.

Neoliberalismus: "Die beste Wirtschaftspolitik ist zugleich die beste Sozialpolitik"

Man erinnert sich an den Slogan „Sozial ist, was Arbeit schafft.“[20]So spricht dann auch F. Böhm von „der Teilnahme am Wettbewerb [als] eine „sozial- und wirtschaftspolitische Ehrenpflicht““ und Müller-Armack von der „Pflicht zum Wettbewerb“, vgl. ebd., … Continue reading Neoliberaler Grundsatz nach Nawroth ist in diesem Sinne, dass „die beste Wirtschaftspolitik zugleich auch als die beste Sozialpolitik zu gelten habe.“[21]Ebd., S. 121.

„Hinzukommt [sic], daß [sic] das Produktivergebnis die sachliche Voraussetzungen und den „sozialen Ansatz“ für die nachträgliche „soziale Ausgestaltung“ der Marktwirtschaft bietet. Insofern handelt es sich bei der intendierten Produktivitätssteigerung nach Müller-Armack auch um eine „sozial ungemein wichtige Sache“, um „die letzte, für die soziale Gestaltung vielleicht entscheidende Aufgabe“ der Wirtschaftspolitik. Den gleichen Standpunkt vertritt übrigens auch L. Erhard. Unter der Überschrift: „Der Kuchen muss größer werden“, bringt er ganz offen zum Ausdruck, daß [sic] die von ihm angestrebte Erhöhung des Lebensstandards nicht so sehr Verteilungs- als vielmehr Produktivitätsprobleme berühre. Die Lösung liege nicht in der Division, sondern in der Multiplikation des Sozialprodukts.“[22]Ebd., S. 316.

Wie gesehen ist aber die marktwirtschaftliche Wettbewerbsordnung auch bereits in sich sozial gerecht, da sie die Verteilungsfrage über das Leistungsprinzip regelt.[23]Ebd., S. 130 – 133.

Der Funktionalität der Wettbewerbsordnung muss aus den genannten Gründen alles andere untergeordnet werden („Vorrang der Marktlogik“), ja „die „Eigenlogik der Marktwirtschaft“ [wird] nicht nur zur bestimmenden Grenze der gesamten Struktur-, Wirtschafts- und Sozialpolitik, sondern darüber hinaus zum entscheidenden kulturellen Maßstab unserer Lebensgestaltung überhaupt“.[24]Ebd., S. 298f, vgl. auch. S. 321 und 358.

Das Gemeinwohl wird mit der „Summe der durch Kaufkraft legitimierten rationalen und irrationalen Bedürfnisse, begründet durch die „Souveränität“ des Individuums in der Verfolgung selbstgesetzter Zwecke“ identifiziert.[25]Ebd., S. 191. Demgegenüber wird „die Realität eines objektiv vorgegebenen, überindividuellen, allgemeinverbindlichen und daher unter Umständen erzwingbaren sozialen Ganzheitswertes [= Gemeinwohll] …als totalitär und freiheitsgefährdend abgelehnt“.[26]Ebd., S. 110. „Letzten Endes ist die maximale Befriedigung der auf dem Markt geltend gemachten individuellen Konsumwünsche beabsichtigt, die als „soziale Leistung“ eingestuft wird. Um die Grenze der markttheoretischen Bedarfsbefriedigung möglichst weit zu ziehen, setzt Müller-Armack seine Hoffnung auf nachträgliche quantitative Einkommensausgleichs- und Kaufkraftkorrekturen.“[27]Ebd., S. 317.

Sozialer Ausgleich – dem die Neoliberalen grundsätzlich eine hohe Bedeutung beimessen[28]Ebd., S. 90f und 137. Vereinzelt finden sich jedoch auch ausgesprochen libertäre Positionen, so bei Miksch. „Den Staat zu einem sittlich verpflichteten Wesen zu machen und zu ermächtigen, … Continue reading – muss demnach zwingend marktkonform[29]Ebd., S. 140 – 142, 146f, 151f. durch nachträgliche Umverteilung[30]Ebd., S. 142 – 145, 151. etwa durch progressive Einkommens-[31]Ebd., S. 148f. und Erbschaftssteuer[32]Ebd., S. 139f, 148f. sowie steuerlich begünstigte private Sparanstrengungen[33]Ebd., S. 150f. erfolgen, dies jedoch für manche Neoliberale aus rein pragmatischen Gründen, um das System nicht durch zu groß werdende soziale Ungleichheit zu gefährden.[34]Ebd., S. 138 – 145, 148f, 155f, 193f, 315, 321f, 331, 408f. Allerdings darf diese Umverteilung auch nur in eingeschränktem Rahmen erfolgen, um nicht das individuelle Profitstreben und damit die Produktivitätssteigerung zu hemmen.[35]Ebd., S. 145, 148f, 193f, 315. Darüber hinaus ist dann nur noch der moralische Appell zulässig.[36]Ebd., S. 149f, 408.

„Die Regierung als neutrale Wahrerin und Verwalterin der bürgerlichen Interessen gilt nicht als befugt, den Bürgern igendwelche Befehle zu erteilen. Ihr Verhältnis zu den Staatsbürgern ist kein Autoritätsverhältnis, sondern entspricht etwa dem eines briefmarkenverkaufenden Postbeamten zum Publikum. Als „einzige Daueraufgabe“ falle dem Staat zu, „dem Gesetz Geltung zu verschaffen“; nur zu diesem Zweck organisiere sich die Gesellschaft im Staat, würden Macht- und Herrschaftsmittel bereitgestellt und Magistrate geschaffen.“[37]Ebd., S. 98f. Hauptaufgabe des Gesetzes wiederum sei es, „jegliche Macht zu begrenzen und die Herrschaft der einzelnen Gesellschaftsglieder zu mäßigen. Der einzige Schutz der Gesellschaft gegen die Macht bestehe ausschließlich in der „Kleinheit der Portionen“, in denen sie vorkommt. Machverhinderung, Machtaufspaltung und Machtauflösung im Bereich der Gesellschaft sowie Machtbegrenzung bis zur äußerst möglichen Grenze im Bereich der Staatsverfassung gilt als „Fundamentalrezept“, als „Generalidee“, als „Schlechthin allgemeines Prinzip“ der rechtsstaatlichen Konzeption.“[38]Ebd., S. 95f. Im Hintergrund steht folgende Überlegung:

„Wer keine oder zu wenig Macht besitzt, um dem Mitmenschen seinen Willen aufzwingen zu können, und wer in diesem Status der annähernden Machtgleichheit mit anderen kooperiert, muß [sic] sich „notgedrungen“ mit ihnen verständigen, sich ihnen gegenüber nützlich erweisen, um selbst existieren zu können. Sobald man auf den Nebenmenschen angewiesen ist, verbietet sich gemeinschädliches, egoistisches Verhalten von selbst…Nach F. Böhm kommt es bei der rechtsstaatlichen Lösung der sozialen Frage also nicht auf den sozialpolitisch relevanten Inhalt der Gesetze an. Er hält es im Gegenteil für geradezu klassisch-rechtsstaatlich gedacht, wie J. Locke in seiner Gesetzesdefinition den sozialethischen Gebots- und Verbotscharakter des Gesetzes bewußt [sic] ignoriert und ihm statt dessen die Aufgabe zuerkennt, den einzelnen, der umso weniger Vertrauen verdiene, je mehr er an Macht besitzt, durch das Gesetz in eine „soziale Lage“ zu versetzen, die es ihm wegen eintretender „persönlicher Nachteile“ unmöglich oder doch schwer macht, durch unmoralisches oder egoistisches Individualverhalten Frieden und Ordnung der Gesellschaft ernsthaft zu stören. Diesen Status der relativen Machtgleichheit realisiert das Gesetz in Form von Geboten, Verboten und Zuteilungen, z. B. der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, der Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit, des Eigentumsrechts und anderer mehr, indem es dafür sorgt, daß [sic] jeder einzelne auf das gleiche Recht seiner Mitmenschen Rücksicht nimmt…Die Aufgabe, das individuelle Handeln und Planen auf ein vorgegebenes sozialgerechtes Ziel zu lenken, steht dem Gesetz nicht zu.“[39]Ebd., S. 96f, vgl. auch S. 110: „Die rechtsstaatliche Lösung der sozialen Frage wird grundsätzlich als ein Gleichgewichts- oder Einpendelungsproblem zwischen absolut gleichberechtigten, frei und … Continue reading

In kultureller Hinsicht beklagen die Neoliberalen eine Vermassung und Proletatisierung des Menschen. „Die Gesellschaft von heute habe sich in lauter freischwebende Individuen aufgelöst, deren Zusammenhalt mehr und mehr ein bloß mechanisch-anonymer, auf Markt, Konkurrenz, Arbeitsteilung, Technik und Gesetz beruhender sei. Röpke sieht sie zu einer Masse von Individuen „zermahlen“, die enger zusammengedrängt und stärker voneinander abhängig, gleichzeitig aber wurzelloser, vereinzelter und sandkornähnlicher seien als je zuvor. Er führt diese Krisenerscheinungen auf die „emanzipatorische Kraft“ des Liberalismus zurück, auf die liberalistische Tendenz zur Selbstbefreiung des Menschen durch Abwerfung aller Bindungen zugunsten seiner Autonomie.“[40]Ebd., S. 206. Röpke lasse dabei „sich von der Ideen leiten, die Entpersönlichung, Naturentfremdung und chaotische Beziehungslosigkeit der Individuen zu beseitigen und den Menschen in einer „auf menschliche Maße [sic] zurückgeführte Gesellschaft wieder seßhaft [sic] machen zu können.“[41]Ebd., S. 235f. Die von Röpke geforderte „natürliche Ordnung“ werde realisiert „durch räumliche und genössische Dezentralisation, Landesplanung, intensive Agrar-, Mittelstands-, und Betriebsgrößenpolitik, also auf weite Sicht: durch Verbäuerlichung, Verhandwerkerlichung, Entkollektivierung des Industrieproletariats.“[42]Ebd., S. 236. Das Gesellschaftsbild Röpkes nennt Nawroth ausgesprochen konservativ-patriarchal.[43]Ebd. Von Rüstow heißt es bei Nawroth: „Wie W. Röpke befaßt [sic] sich auch A. Rüstow mit der Wiederherstellung einer gesunden Sozialstruktur.“[44]Ebd. Zu den konkreten Forderungen Rüstows zählen „durchgreifende Aufsiedlung der wirtschaftlich schwachen Großgüter, Werkstattaussiedlung, Milderung der Verstädterung, progressive Besteuerung … Continue reading Die Neoliberalen treibt also – zumindest in Teilen – die Frage nach der rechten Sozialökologie um. Diese steht und fällt wiederum, so macht Nawroth deutlich, für die Neoliberalen mit der Marktwirtschaft.[45]Ebd., S. 232 – 234. Unter anderem hier setzt auch seine Kritik am Neoliberalismus an.

References

References
1Egon Edgar Nawroth, Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus, in: Sammlung Politeia. Veröffentlichungen des Internationalen Instituts für Sozialwissenschaft und Politik Universität Freiburg/Schweiz, Bd. XIV, hg. v. Prof. Df. A. F. Utz, F. H. Kerle Verlag Heidelberg – Verlag E. Nauwelaerts Löwen 1961, S. 21ff und 208f.
2Ebd., S. 71.
3Ebd., S. 50 – 57.
4Ebd., S. 208.
5Ebd., S. 66f, 71f.
6Ebd., S. 66f, 71f.
7Ebd., S. 58 – 61.
8Ebd., S. 171 – 173, 185ff und 388 – 390.
9Ebd., S. 128f.
10Ebd., S. 78f sowie S. 380: Der Neoliberalismus „identifiziert…die individualistische Freiheit mit der Sittlichkeit schlechthin. Für den Neoliberalen ist demgemäß ein Wirtschaftssystem und das privatwirtschaftliche Planen und Handeln insoweit sittlich wertvoll, als es der individuellen Entschluß- [sic] und Handlungsfreiheit Raum gibt. Da letztere rein formal als dem einzelnen überantwortetes Tun- und Lassenkönnen interpretiert wird, erhält die neoliberale Witzschaftsethik notwendig ein stark formalistisches Gepräge…An die Stelle der seinshaft-objektiven tritt die psychologische Begründung der Wirtschafsethik vom Motiv des individuellen Nutzens her. Sozialethische Postulate haben, da sie ohne jede strukturelle Bedeutung sind, lediglich den Charakter moralischer Appelle an die „guten Sitten“ und die Loyalität des einzelnen in der Respektierung der marktwirtschaftlichen Eigengesetzlichkeit.“ Dem Schutz der individuellen Freiheit dient ebenso das deshalb als unantastbar zu gelten habende Recht auf Privateigentum, vgl. ebd., S. 404 – 407, 413.
11Ebd., S. 66: „Das Hauptverdienst und der soziale Charakter des wahren Individualismus besteht nach F. A. Hayek darin, daß [sic] er ein System darstellt, in dem schlechte Menschen am wenigsten Schaden anrichten können. Es bedarf weder eines sozialen Ordnungswillens noch der Einsicht der einzelnen. Da vielmehr dieses System von den Menschen in ihrer konkreten Verschiedenheit: „da gut oder dort böse, manchmal gescheit und viel häufiger dumm“, entsprechenden „Gebrauch“ macht, ist seine Funktionsfähigkeit weder von einer guten Leitung noch von einer sittlichen Besserung der Menschen abhängig. Eigenliebe und selbststüchtige Interesse bilden zwar die treibende Kraft des Mechanismus, wobei jedoch in dieses „Selbst“ und in diesen „Egoismus“ die eigen Familie und die Freunde mit eingeschlossen sind.“ sowie S. 187 – 189, 322 – 327. Die Zwecke, die der einzelne mit seiner wirtschaftlichen Aktivität verfolgt, sind von daher als irrelevant einzustufen und nicht nach ethisch und unethisch zu differenzieren, vgl. ebd., S. 418.
12Ebd., S. 332, 335.
13Ebd. S. 322f, 335, 345, vgl. auch S. 314: „A. Müller-Armack z. B. versichert immer wieder mit Nachdruck, daß [sic] letzten Endes nur eine „bewußte [sic] Politik des wirtschaftlichen Wachstums“, die auf die Maximierung des Sozialproduktes hintendiert, die Lösung aller wirtschaftlichen und sozialen Probleme bringen könne.“ So auch S. 317: „Die Zwecksetzung der „sozialen Marktwirtschaft“ konzentriert sich primär auf die Maximierung des Sozialproduktes, die durch die staatlich-institutionelle Sicherung der Markt- und Wettbewerbsfreiheit gewährleistet werden muß [sic]“.
14Ebd., S. 349.
15Ebd., S. 314, ebenso S. 122 – 124.
16Ebd., S. 143, 315, 335.
17Ebd., S. 124 – 126 sowie 410 – 413.
18Ebd., S. 128 – 130, 144, 158, 315.
19Ebd., S. 315.
20 So spricht dann auch F. Böhm von „der Teilnahme am Wettbewerb [als] eine „sozial- und wirtschaftspolitische Ehrenpflicht““ und Müller-Armack von der „Pflicht zum Wettbewerb“, vgl. ebd., S. 395.
21Ebd., S. 121.
22Ebd., S. 316.
23Ebd., S. 130 – 133.
24Ebd., S. 298f, vgl. auch. S. 321 und 358.
25Ebd., S. 191.
26Ebd., S. 110.
27Ebd., S. 317.
28Ebd., S. 90f und 137. Vereinzelt finden sich jedoch auch ausgesprochen libertäre Positionen, so bei Miksch. „Den Staat zu einem sittlich verpflichteten Wesen zu machen und zu ermächtigen, Menschen etwas zuzuteilen, was sie nicht auf Grund eigener Leistung oder einer „wohlbegründeten Gefahrengemeinschaft“ beanspruchen können, hält Miksch für unsittlich bzw. für eine “sittlich sehr gefährliche Auffassung“, als habe der Staat an sich gewissermaßen die ethische Aufgabe, für arbeitsunfähige Menschen zu sorgen und Not zu verhindern. Es offenbare sich hier eine falsche, historisch bedingte Auffassung von sozialer Gerechtigkeit im Sinne einer „Kollektivethik“, die der Staatstotalität eine „pseudoideele Grundlage“ gebe. Die Unterstützung notleidender Menschen könne nur auf das Caritas-Prinzip gegründet werden; jeder einzelne habe die sittliche Verpflichtung, Not zu verhindern. Interessant ist die sozialphilosophische Begründung, mit der Miksch seine abstruse [!] These zu stützen sucht. Sie gipfelt in dem lapidaren Satz: ein Kollektiv als solches könne keine sittlichen Verpflichtungen haben. Sittlichkeit gebe es nur bei der menschlichen Persönlichkeit“, ebd., S. 133.
29Ebd., S. 140 – 142, 146f, 151f.
30Ebd., S. 142 – 145, 151.
31Ebd., S. 148f.
32Ebd., S. 139f, 148f.
33Ebd., S. 150f.
34Ebd., S. 138 – 145, 148f, 155f, 193f, 315, 321f, 331, 408f.
35Ebd., S. 145, 148f, 193f, 315.
36Ebd., S. 149f, 408.
37Ebd., S. 98f.
38Ebd., S. 95f.
39Ebd., S. 96f, vgl. auch S. 110: „Die rechtsstaatliche Lösung der sozialen Frage wird grundsätzlich als ein Gleichgewichts- oder Einpendelungsproblem zwischen absolut gleichberechtigten, frei und autonom planenden Privatrechtssubjekten begriffen, die unter der Voraussetzung relativer Machtlosigkeit im Rahmen einer gesicherten Privatrechtsordnung in eine „soziale Lage“ versetzt werden, die egoistischen Individualverhalten unmöglich macht oder zum mindestens sehr erschwert. Das utilitaristische Kalkül, daß [sic] die eigene Existenz nur durch die Respektierung der gleichen Rechte anderer, durch den Dienst an den Interessen anderer und durch loyale Einhaltung interindividueller „Spielregeln“ gesichert werden kann, erweist sich als spontaner Ordnungsimpuls. Das Soziale in seinen verschiedenen Erscheinungsformen wird demnach apriori vom Individuum und seinen Rechtsansprüchen her bestimmt. Es erhält faktisch die Bedeutung des richtigen interindividuellen Nebeneinanders autonomer Privatrechtsträger, aus dem sich automatisch das geordnete Ganze ergibt.“
40Ebd., S. 206.
41Ebd., S. 235f.
42Ebd., S. 236.
43Ebd.
44Ebd. Zu den konkreten Forderungen Rüstows zählen „durchgreifende Aufsiedlung der wirtschaftlich schwachen Großgüter, Werkstattaussiedlung, Milderung der Verstädterung, progressive Besteuerung überoptimaler Betriebsgrößen, genossenschafliche Betriebsform der übrigen Großbetriebe, Stückelung der Eigentumstitel“, vgl. ebd., S. 235.
45Ebd., S. 232 – 234.